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Prüfungen und Berechtigungen

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Während der Ausbildung an Tages- und Abendschule findet nach jeweils 2 Ausbildungshalbjahren eine Versetzung statt. Im Falle der Nichtversetzung ist in der Vollzeitschule das ganze Schuljahr zu wiederholen, wenn eine Nachprüfung nicht zugelassen wird bzw. nicht erfolgreich ist. In der Teilzeitschule gelten Sonderregelungen. 

Bei Versetzung in die zweite Ausbildungshälfte (Versetzung in das 3. Vollzeitsemester bzw. in das 5. Teilzeitsemester) erwirbt die Schülerin oder der Schüler den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -.

Nach erfolgreichem Besuch der Fachschule erfolgt im 4. Halbjahr der Vollzeitschule bzw. im 8. Halbjahr der Teilzeitschule (Abendschule) die staatliche Abschlussprüfung.

Die bestandene Abschlussprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Kraftfahrzeugtechnik

Durch eine zusätzliche Ausbildung im Mathematischen Bereich und einer darin erfolgenden Abschlussprüfung kann auch die Fachhochschulreife, die zum bundesweiten Studium an einer Fachhochschule berechtigt, erworben werden.

Der Verband der Techniker e.V. hat es in seinen Bemühungen bis heute ebenfalls erreicht, dass der/die „Staatlich geprüfte Techniker/in“ berechtigt ist, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, Prüfberechtigungen, die sonst nur dem Kraftfahrzeugmeister vorbehalten waren, zu erlangen, und letztlich auch im Gutachterwesen tätig zu werden.

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